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CTH 41.II.2

Citatio: (ed.), hethiter.net/: CTH 41.II.2 (TX 12.08.2011, TRde 02.08.2011)



§ 12''
56 -- [Wenn ein Diener einen Flüchtling] verheimlicht
57 -- und ihn verbirgt,
58 -- [wenn sein Herr] für ihn [die Entschädigung nicht ent]richtet,
59 -- dann er wird <nicht> zwölf Personen geben.
60 -- Wenn der Herr aber für ihn die Entschädigung nicht entrichtet,
61 -- [dann] wird er [den Diener selbst verlier]en.
62 -- Und das, was ihm (d.h. dem Diener) gehört,
63 -- das wird er (d.h. der Herr) herausgeben.
64 -- Aber wenn er (d.h. der Diener) [nichts] besitzt,
65 -- [dann wird sein Herr folgender]maßen schwören:
66 -- „Wenn diesem meinem Diener etwas gehört
67 -- [ ... ] ...“
68 -- Und für Šunaššura (ist die Vereinbarung) die gleiche.
Ú-UL ergänzt nach Del Monte 1981, 215 ergänzt; anders Petschow 1963, 244, Anm. 39 („Unsicher, ob noch etwa 2 Zeichen mehr vorhanden waren. Vgl. KUB 8.81 III 4. Oder ist statt BE-EL-ŠU zu ergänzen: iš-ḫa-aš-ši-iš ?“).
Für die Emendation <Ú-UL> nach der Parallele KUB 8.81+ Rs. III 3 s. schon Petschow 1963, 244 Anm. 40.
Petschow 1963, 245, Anm. 49: „Es liegt wohl eine (bedingte) Selbstverfluchung vor“.
*...* über Rasur.

Editio ultima: Textus 12.08.2011; Traductionis 02.08.2011